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   BVerwG, 26.06.1972 - V ER 233.72   

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BVerwG, 26.06.1972 - V ER 233.72 (https://dejure.org/1972,4666)
BVerwG, Entscheidung vom 26.06.1972 - V ER 233.72 (https://dejure.org/1972,4666)
BVerwG, Entscheidung vom 26. Juni 1972 - V ER 233.72 (https://dejure.org/1972,4666)
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Wird zitiert von ... (3)

  • BVerwG, 06.12.1991 - 5 B 127.90

    Verfassungswidrigkeit der §§ 130 a, b Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) -

    Bereits unter der Geltung des früheren Armenrechts hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, daß zur Durchführung eines Rechtsstreits regelmäßig Mittel der Sozialhilfe nicht in Anspruch genommen werden können (vgl. Beschlüsse vom 20. Dezember 1971 - BVerwG 5 ER 258.71 -, vom 26. Juni 1972 - BVerwG 5 ER 233.72 - sowie vom 12. Juli 1973 - BVerwG 5 ER 233.73 -).

    In seinem Beschluß vom 26. Juni 1972 (a.a.O.) hat der erkennende Senat dies wie folgt begründet: "Nach § 2 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes erhält Sozialhilfe nicht, wer die erforderliche Hilfe von anderen erhält.

  • BVerwG, 08.07.1992 - 5 B 111.92

    Übernahme von Prozesskosten im Rahmen der Sozialhilfe - Gleichstellung des

    Bereits unter der Geltung des früheren Armenrechts hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, daß zur Durchführung eines Rechtsstreits regelmäßig Mittel der Sozialhilfe nicht in Anspruch genommen werden können (vgl. Beschlüsse vom 20. Dezember 1971 - BVerwG 5 ER 258.71 -, vom 26. Juni 1972 - BVerwG 5 ER 233.72 - sowie vom 12. Juli 1973 - BVerwG 5 ER 233.73 -).

    In seinem Beschluß vom 26. Juni 1972 (a.a.O.) hat der erkennende Senat dies wie folgt begründet: "Nach § 2 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes erhält Sozialhilfe nicht, wer die erforderliche Hilfe von anderen erhält.

  • BVerwG, 12.07.1973 - V ER 233.73

    Rechtsmittel

    Dieser Grundsatz gilt nicht nur im Bereich der Sozialhilfe (vgl. Beschluß vom 26. Juni 1972 - BVerwG V ER 233.72 -), sondern auch im Bereich der Kriegsopferfürsorge, da auch für sie der Grundsatz der Subsidiarität gilt (BVerwGE 29, 346).
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